Sie haben die Fragen? Ich habe die Antworten.
Einige Fragen werden im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Tätigkeit immer wieder gestellt:
Ich kann grundsätzlich vor allen deutschen Gerichten für Sie auftreten. Es gibt nur eine Ausnahme: In Zivilsachen vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dürfen nur Anwälte auftreten, die ausschließlich beim BGH zugelassen sind. Vor dem BGH kann ich Sie in Zivilsachen daher nicht persönlich vertreten.
Die Gebühren, die ein Anwalt erheben darf und muss, sind seit dem 01.07.2004 in dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Kosten orientieren sich in der Regel am sog. Streitwert, d.h. an dem wirtschaftlichen Wert der Angelegenheit. Die Gebühren für jeweilige Sache können dann aus einer Tabelle entsprechend ermittelt werden. Dieses System gilt für nahezu alle juristischen Tätigkeiten.
Eine wesentliche Ausnahme bildet jedoch die Tätigkeit in sozialrechtlichen Angelegenheiten oder als Strafverteidiger. Hier sieht der Gesetzgeber eigene Gebührenrahmen vor, innerhalb derer dann je nach Aufwand und Bedeutung der Sache die angemessene Gebühr zu bestimmen ist.
Die Gebühren für eine „erste Beratung“ belaufen sich für einen Verbraucher von mindestens € 10,00 bis zu maximal € 190,00 zzgl. einer Auslagenpauschale und gesetzlicher Mehrwertsteuer. Selbst bei einem hohen Streitwert wird die Obergrenze für die erste Beratung nicht überschritten.
Eine erste Beratung ist nicht teuer. Sie können sich ruhig erst einmal beraten lassen, um eine solide Entscheidungsgrundlage zu haben. In dieser ersten Beratung kann ich dann die grundsätzlichen Möglichkeiten aufzeigen.
Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage sein, die Kosten einer außergerichtlichen, anwaltlichen Beratung oder Vertretung selbst zu tragen, können Sie unter Umständen Beratungshilfe in Anspruch nehmen, bei der die Landeskasse für die rechtsanwaltliche Tätigkeit aufkommt. Diese können Sie z.B. in Niedersachsen bei dem für Ihren Wohnort zuständigen Amtsgericht beantragen. Sollten Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen wollen, bitte ich Sie, vor der Beratung einen entsprechenden Berechtigungsschein vom Amtsgericht zu besorgen.
In einem gerichtlichen Verfahren können Sie ggf. Prozesskostenhilfe (bzw. Verfahrenskostenhilfe) beanspruchen. Diese erhalten Sie, wenn Sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Kosten eines gerichtlichen Verfahrens ganz, zum Teil oder nur in Raten aufzubringen. Des Weiteren muss die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein. Eine mutwillige Rechtsverfolgung sieht der Gesetzgeber dann, „wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht“ (§ 114 ZPO).
Für Strafverfahren, denen ich mich nur in sehr begrenztem Umfang widme, gelten sowohl für die Beratungshilfe als auch die Prozesskostenhilfe andere Regleungen.
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